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BAG, 02.12.1963 - 5 AZR 496/62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Handlungsgehilfe - Zahlung einer Karenzentschädigung - Schwerwiegende Vertragsverletzung - Verschuldete Vertragsverletzung - Fristlose Kündigung - Einverständliche Auflösung - Schwerwiegende Verfehlungen
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Wegfall der Ansprüche auf Zahlung einer Karenzentschädigung
Verfahrensgang
- LAG Hamburg, 25.10.1962 - 2 Sa 113/62
- BAG, 02.12.1963 - 5 AZR 496/62
Papierfundstellen
- NJW 1964, 610
- BB 1964, 220
- DB 1964, 264
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 28.03.1963 - 5 AZR 206/62
Sachverständiger - Tatsächliche Feststellungen - Einsichtnahme in Geschäftsbücher …
Auszug aus BAG, 02.12.1963 - 5 AZR 496/62
Für die Frage, welche Einkünfte der Kläger hatte, wird das Landesarbeitsgericht in prozessualer Beziehung beachten müssen, ob der Sachverständige Dr. K bei der Prüfung der Unterlagen des Klagers nicht die Beklagte hinzuz.iehen mußte (vgl. Urteil des Senates vom 28. März 1962 - 5 AZR 206/62 - AP Nr. 1 zu § '102 ZPO).
- BAG, 21.02.1990 - 4 AZR 606/89
Verdienstsicherung
Das Bundesarbeitsgericht läßt es jedoch nach seiner früheren Rechtsprechung zu § 75 Abs. 3 HGB für den Wegfall des Anspruchs auf Karenzentschädigung ausreichen, wenn der Arbeitgeber auf die Verfehlung des Arbeitnehmers statt mit einer fristlosen Kündigung mit einer befristeten Kündigung oder mit dem Betreiben der einverständlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses reagiert (BAG Urteil vom 2. Dezember 1963 - 5 AZR 496/62 - AP Nr. 2 zu § 75 HGB). - BAG, 26.10.1973 - 3 AZR 118/73
Außerordentliche Kündigung - Verfassungsmäßigkeit - Wettbewerbsverbot - …
Demgegenüber hat Gumpert (BB 1964, 220; BB 1967, 1251 [1254]) zutreffend darauf hingewiesen, daß in dieser so unterschiedlichen Regelung der Folgen einer außerordentlichen Kündigung für das Wettbewerbsverbot eine Ungleichbehandlung liegen kann, die dem Verfassungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG widerspricht: Bei gleichen Voraussetzungen (außerordentliche Kündigung eines Teils wegen vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils) wird der Arbeitgeber von der Leistung frei, behält aber den Anspruch auf die Gegenleistung, während der Arbeitnehmer nur wählen kann zwischen beiderseitiger Erfüllung oder beiderseitigem Freiwerden von der Leistung.